ein Motiv einer 5-jährigen - die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, will nicht, dass sie bei Papa wohnt ! - warum nicht ? - weil Papa sie für Befangen hält . ?
das Thema ergibt sich aus dem Verhalten in einer Familiensache. Eine gewalttätige Mutter wird vom Jugendamt durch Diskriminierung des Vaters bevorteilt. Die Gewalttaten der Mutter werden gedeckelt. Gerichtlich vereinbarte begleitete Umgänge werden vom Jugendamt sofort hintergangen. Die Gerichte deckeln das Verhalten des Jugendamtes und lassen Recht und Gesetz - Recht und Gesetz sein. Es wird dort gelogen und verleumdet und jegliches rechtliche Gehör verweigert. Kindeswohl ist nur ein hohler Begriff.
hiermit möchte ich über Probleme bei Gewalt von Frauen
gegen Männer informieren, +ber die Auswirkung von der Willkür des Jugendamtes Pankow.
es geht weniger um die die Gewalt, als der Umgang der Behörden mit dieser
Situation
hier werden eigene Erfahrungen und
meine persönliche Meinung geäußert,
Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGH, Be-schluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 24 Rn. 8 mwN).
Zeitpunkt der Umständeermittlung : 20.09.2019
Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) 1Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. 3Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. 4Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. 5Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
in der unten dargestellten Ablehnung viele Anhaltspunkte für Unparteilichkeit der Richterin Gebhardt aufgezeigt, dabei wird sie aktiv von ihren Richterkumpels z,B. Dittrich, Gellermann, Menne und anderen unterstützt. einige Beispiele :
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an Erfahrungsaustausch interessiert ....
1969